Allgemeine Auftragsbedingungen der Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft
1. Allgemeines
Für die Bestellung gelten vorbehaltlich weiterer Vereinbarungen nur diese „Allgemeine Auftragsbedingungen“. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die HOCHBAHN hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die Entgegennahme von Angeboten und Annahmeerklärungen mit abweichenden Bedingungen stellt keine Anerkennung dieser Bedingungen dar, auch wenn die HOCHBAHN ihnen nicht noch einmal widerspricht. Gleiches gilt für die Entgegennahme von Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Unterlagen sowie die Annahme von Waren und Leistungen sowie die Leistung von Zahlungen. Die Bestellung ist nur mit dem Vordruck „Auftragsannahme“ ohne weiteres Anschreiben zu bestätigen. Erhält die HOCHBAHN diesen Vordruck nicht unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb 10 Werktagen, vom Datum der Bestellung an gerechnet - ohne einschränkende oder abändernde Erklärung zurück, so ist die HOCHBAHN zum Widerruf des Auftrags berechtigt.
2. Vertragsabschluss und Fortbestand bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Aufhebung, Änderung oder Ergänzung eines Auftrages bedürfen der Textform. Mündliche Vereinbarungen einschließlich der über die Aufhebung der Textform sind nichtig. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine sachgerechte Bestimmung ersetzen. Falls dies nicht möglich ist, ist die entsprechende gesetzliche Bestimmung anzuwenden.
3. Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Auftragnehmer darf seine vertraglichen Verpflichtungen nur mit vorheriger Zustimmung der HOCHBAHN auf andere übertragen.
4. Gefahrtragung
Bei Lieferungen trägt der Auftragnehmer die Transportgefahr bis zum vereinbarten Erfüllungsort. Im Übrigen trägt der Auftragnehmer die Gefahr bis zur Abnahme. Ungeachtet der Schadensursache hat der Auftragnehmer unverzüglich Ersatz zu liefern.
5. Preis, Verpackung, Transport
Der Preis ist ein Festpreis. Er gilt einschließlich Versicherungskosten, Fracht, Zoll, sonstiger Belastungen oder Nebenleistungen sowie Verpackungskosten frei Erfüllungsort/vereinbarter Anlieferstelle der HOCHBAHN. Allgemeine Nachlässe auf Listenpreise oder auf Preise von Serienfabrikaten sind auch der HOCHBAHN zu gewähren. Für frachtfrei zurückgesandte Verpackung erhält die HOCHBAHN den berechneten Betrag voll gutgeschrieben.
6. Lieferung, Leistung, Verzug, Vertragsstrafe
Die Lieferung oder Leistung ist erfolgt, wenn die Sendung am vereinbarten Erfüllungsort eingegangen bzw. die Leistung erbracht und diese als einwandfrei befunden worden ist. Mit Ablauf des auf einen Kalendertag festgelegten Liefer- bzw. Leistungstermins kommt der Auftragnehmer ohne weitere Mahnung in Verzug, es sei denn, dass die Verlängerung der Lieferfrist vorher rechtzeitig vereinbart wurde oder dass höhere Gewalt vorliegt, die der Auftragnehmer jedoch zur Vermeidung des Verlustes seines Entschuldigungsrechtes unverzüglich anzuzeigen hat. Der Auftragnehmer haftet für alle aus dem Verzug entstehenden Schäden. Außerdem ist die HOCHBAHN nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Annahme zu verweigern und sich anderweitig einzudecken. Hierbei entstehende Mehrkosten hat der Auftragnehmer zu tragen. Unbeschadet sonstiger Rechte kann die HOCHBAHN bei vom Auftragnehmer zu vertretender Überschreitung von Terminen oder Fristen für jede vollendete Woche Lieferungs- oder Leistungsverspätung 0,5% des Rechnungsbetrages für den rückständigen Teil der Lieferung oder Leistung - insgesamt jedoch höchstens 5% - bis zum Zeitpunkt der Erfüllungsannahme als Vertragsstrafe verlangen und auch von einem Guthaben des Auftragnehmers einbehalten, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf, soweit nicht der Auftragnehmer nachweist, dass tatsächlich ein erheblich geringerer Schaden entstanden ist. Nimmt die HOCHBAHN die Lieferung oder Leistung entgegen, kann die Vertragsstrafe geltend gemacht werden, wenn ein entsprechender Vorbehalt innerhalb von 5 Kalendertagen, gerechnet ab Entgegennahme, gegenüber dem Auftragnehmer erklärt wird. Bei Teillieferungen/-leistungen behält sich die HOCHBAHN die Geltendmachung bis zur Schlusszahlung vor.
7. Rechnungsangaben, Zahlungsfrist, Aufrechnung, Abtretung
Auf den Rechnungen des Auftragnehmers sind die vollständige Bestellnummer und die weiteren Bezeichnungen der Bestellung anzugeben. Fehlen diese Angaben oder ist die Gestellung einer vereinbarten Sicherheit durch den Auftragnehmer nicht erfolgt, so gelten die betreffenden Rechnungen bis zur Klarstellung/Sicherheitsleistung durch den Auftragnehmer als nicht erteilt. Das gleiche gilt sinngemäß für Lieferscheine und Versandanzeigen. Bei Tagelohnarbeiten sind die von der HOCHBAHN überprüften Zeitlohnzettel, bei abgenommenen Lieferungen und Leistungen die Abnahmebescheinigungen der Rechnung beizufügen. Die Zahlung erfolgt nach Wahl der HOCHBAHN bei Lieferungen und Leistungen innerhalb 14 Tagen mit 3% Skonto, innerhalb 21 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb eines Monats ohne Abzug; bei Bauleistungen erfolgt die Zahlung innerhalb eines Monats ohne Abzug. Für Vorauszahlungen oder aufgerechnete Vertragsstrafenansprüche gilt ein Skonto von 3%. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der prüffähigen Rechnung bei der in der Bestellung genannten Stelle, falls diese nicht benannt wurde bei der HOCHBAHN, Kreditorenbuchhaltung, Postfach 103225, 20022 Hamburg, frühestens jedoch mit Wareneingang oder bei Beendigung bzw. Abnahme der Arbeit. Bei Lieferungen/Leistungen, die umfangreiche Abrechnungen erforderlich machen, beginnt die Zahlungsfrist 4 Wochen nach Rechnungseingang, frühestens jedoch 4 Wochen nach Wareneingang oder Beendigung bzw. Abnahme der Arbeit. Bei Teillieferungen beginnt die Zahlungsfrist erst mit der letzten Lieferung, es sei denn, dass es sich um einen Sukzessivlieferungsvertrag handelt. Für die Bezahlung sind die bei der Anlieferung durch die HOCHBAHN ermittelten Mengen maßgebend. Die Zahlung gilt als erfolgt bei Banküberweisungen mit dem Tage, an dem die von der HOCHBAHN beauftragte Bank oder Kasse den Überweisungsauftrag an das ausführende Geldinstitut absendet, § 286 Abs. 3 BGB wird abbedungen. Die HOCHBAHN ist berechtigt, mit Gegenforderungen jeder Art aufzurechnen, auch mit solchen, die einem ihr organschaftlich verbundenen Unternehmen zustehen. Der Auftragnehmer kann seine Forderungen nur nach vorheriger Zustimmung der HOCHBAHN abtreten, § 354 a HGB bleibt unberührt.
8. Abnahme, Mängelansprüche, Gewährleistung, Verjährung
Der Auftragnehmer liefert die Waren und erstellt Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln. Lieferungen und Leistungen haben vollumfänglich den von den Parteien vereinbarten Spezifikationen und den Anforderungen der einschlägigen deutschen und EU-rechtlichen Gesetze und Vorschriften zu entsprechen. Die Verpflichtung zur Untersuchung und Qualitätsprüfung gelieferter Waren sowie zur Mängelrüge beginnt, wenn die Lieferung an dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort eingegangen ist und eine ordnungsgemäße Versandanzeige bzw. ein Lieferschein vorliegen. Mängel, die ohne Öffnung der Außenverpackung erkennbar sind, wird die HOCHBAHN innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Anlieferung dem Auftragnehmer anzeigen, wobei die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Sonstige Mängel an den Vertragsgegenständen wird die HOCHBAHN dem Auftragnehmer innerhalb von 5 Arbeitstagen anzeigen, nachdem sie festgestellt worden sind. Geleistete Zahlungen des Bestellers gelten nicht als Verzicht auf die Mängelrüge. Bei Lieferung von für die HOCHBAHN angefertigten Waren und bei Leistungen hat der Auftragnehmer der HOCHBAHN eine Abnahme, ggf. auch durch Behörden, zu ermöglichen. Abnahmeerklärungen bedürfen der Textform. Die sachlichen Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers, die Kosten der Abnahmebeamten zu Lasten der HOCHBAHN. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für bestes Material, gute, sachgemäße und saubere Arbeit, zweckmäßige Konstruktion und Anordnung und einwandfreies Arbeiten aller Teile der Lieferung oder Leistung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Eingang der Lieferung oder Abnahme der Leistung an, sofern nicht in besonderen Bedingungen der HOCHBAHN anderes vereinbart ist oder gesetzlich eine längere Verjährungsfrist besteht. Treten in der angegebenen Zeit Mängel auf, so hat der Auftragnehmer nach Aufforderung in angemessener Frist auf seine Kosten nach Wahl der HOCHBAHN die Mängel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Der Auftragnehmer darf die von der HOCHBAHN gewählte Art der Nacherfüllung nicht mit der Begründung verweigern, dass diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, sofern die Kosten der gewählten Nacherfüllung den ursprünglichen Kaufpreis der mangelhaften Waren nicht um mehr als das Doppelte übersteigen. Die HOCHBAHN kann Nachbesserungen in Bezug auf Waren und Leistungen auf Kosten des Auftragnehmers selbst ausführen oder ausführen lassen, wenn sie dem Auftragnehmer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Sofern dies durch ein besonderes Interesse, insbesondere zur Abwendung eines sonst entstehenden erheblichen Schadens, erforderlich ist, ist die HOCHBAHN nach vorheriger Ankündigung zur sofortigen Nachbesserung berechtigt. Durch die Annahme/Abnahme der Lieferung oder Leistung sowie durch die Bezahlung des Rechnungsbetrages ist der Auftragnehmer von den ihm nach diesen Bedingungen oder Gesetzen obliegenden Gewährleistungen für die Güte, Haltbarkeit und vertragsgemäße Leistungsfähigkeit der Lieferung oder Leistung nicht befreit. Die Gewähr erstreckt sich auch auf alle der Lieferung oder Leistung beigegebenen oder nachträglich beim Auftragnehmer bestellten Ersatzteile. Für letztere beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tage des Eingangs der Ware oder Abnahme der Leistung. Die Verjährung von Ansprüchen aus mangelhafter Lieferung oder Leistung ist während der Dauer von Verhandlungen mit dem Auftragnehmer über die Berechtigung einer Reklamation gehemmt. Das Gleiche gilt für die Zeit der Nachbesserung oder Neulieferung von Waren. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Waren beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung bzw. Lieferung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen, es sei denn, bei den Nacherfüllungsleistungen des Auftragnehmers handelt es sich lediglich um Kulanzleistungen oder solche von nur unwesentlicher Bedeutung. Im Übrigen gelten für Ansprüche der HOCHBAHN wegen der Lieferung mangelhafter Waren und der Erbringung sonstiger mangelhafter Leistungen sowie für die Verjährung dieser Ansprüche ergänzend die gesetzlichen Regelungen.
9. Haftung für Schäden
Bei Lieferungen und Leistungen haftet der Auftragnehmer für alle Schäden, die der HOCHBAHN, deren Personal oder Dritten durch die Ausführung oder gelegentlich der Ausführung entstehen. Seine Haftung erstreckt sich nicht auf Schäden, die die Bediensteten der HOCHBAHN verschuldet haben. Auf § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB kann sich der Auftragnehmer nicht berufen, wenn diejenigen, die der Auftragnehmer zu einer Verrichtung bestellt, bei Ausführung der Verrichtung durch eine schuldhaft begangene unerlaubte Handlung der HOCHBAHN oder einem Dritten Schaden zufügen. Von allen Ansprüchen Dritter hat der Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftung die HOCHBAHN und deren Bedienstete freizuhalten. Hat die HOCHBAHN aufgrund gesetzlicher Vorschriften Schadenersatz zu leisten, die bei oder gelegentlich des Auftrags entstanden sind, so steht ihr der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu.
10. Gewerbliche Schutzrechte
Der Auftragnehmer trägt etwaige Gebühren für gewerbliche Schutzrechte und hält die HOCHBAHN unbefristet von allen Ansprüchen aus der Verletzung derartiger Rechte und damit zusammenhängenden Kosten frei. Der Auftragnehmer hat der HOCHBAHN für alle ihm durch Patente oder Gebrauchsmuster geschützten Lieferungsgegenstände einschließlich sämtlicher Bestandteile und des Zubehörs das kostenlose Mitbenutzungsrecht zu gewähren, soweit es für die Unterhaltung und Beschaffung von Ersatzteilen notwendig ist.
11. Unterlagen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das ihm zur Verarbeitung übergebene Material oder die ihm zur Benutzung übergebenen Gegenstände. Unterlagen und Zeichnungen sorgfältig aufzubewahren und sie gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schäden auf seine Kosten zu versichern. Die beigestellten Teile bleiben auch dann Eigentum der HOCHBAHN, wenn sie in die zu liefernden Gegenstände eingebaut oder mit anderem Material verbunden worden sind. Der Auftragnehmer darf für die HOCHBAHN nach deren Unterlagen bestellte Erzeugnisse nur für diese herstellen, sie nicht anderweitig in Verkehr bringen, gebrauchen oder Dritten zugänglich machen. Dasselbe gilt für die Unterlagen. Modelle, Zeichnungen und Muster sind unverzüglich nach Lieferung kostenfrei zurückzusenden. Vervielfältigung oder Veränderung ist untersagt und macht schadenersatzpflichtig.
12. Ergänzende Anwendung des Hamburgischen Vergabegesetzes
Ergänzend gelten für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen die dem öffentlichen Auftraggeber nach Maßgabe des Hamburgischen Vergabegesetzes (HmbVgG) vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57, im Internet abrufbar unter „http://www.landesrechthamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlrVergabeGHA2006rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs“) in seiner jeweils geltenden Fassung zustehenden Rechte (§§ 3, 3a, 3b, 5, 10, 11) als vereinbart.
13. Gerichtsstand und Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
Gerichtsstand ist für beide Seiten Hamburg. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die jeweils im Auftrag angegebene Anlieferstelle, Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle, für alle übrigen Verpflichtungen der Sitz der HOCHBAHN in Hamburg. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).